Regelungen zur Arbeitsgenehmigung
für Studierende,
die ein Praktikum in Hessen durchführen wollen
Grundsätzlich gilt für die Zuständigkeit:
Im Ausland eingeschrieben = ZAV
In Deutschland eingeschrieben = Ausländerbehörde des Wohnsitzes
Stand: Juli
2005
Incomings
- an einer ausländischen Hochschule
eingeschrieben
EU / EWR / Schweiz
keine Arbeitsgenehmigung erforderlich;
Keine Aufenthaltserlaubnis notwendig - es besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den Einwohnermeldeämtern
Neue EU-Mitgliedsstaaten (ausgenommen Malta und Zypern) & Restliche Heimatländer
EU / DAAD-Programme
Freistellung von der Arbeitsgenehmigung
notwendig (möglich durch jeweiliges Programm)
Praktikum im Rahmen der
bilateralen Austauschprogramme der hessischen Hochschulen
Freistellung von der Arbeitsgenehmigung
notwendig (möglich durch Hessen Networks!)
Restliche
Arbeitsgenehmigung notwendig
durch ZAV
Incomings - an einer hessischen
Hochschule
eingeschrieben
Pflichtpraktikum
Praktikum ist Bestandteil der Prüfungsordnung
und wird von der Hochschule anerkannt und überwacht
bzw. betreut
Pflichtpraktika länger als 90 Arbeitstage: Absprache
mit Ausländerbehörde notwendig - Vermerk in Aufenthaltstitel
Freiwilliges Praktikum
Freiwillige Praktika gelten
nicht als Praktika, sondern als Beschäftigung, da sie kein
fester Bestandteil des Curriculums (Pflichtpraktikum) sind.
Somit gelten die Regelungen zur Ausländerbeschäftigung.
90 / 180 halbe Arbeitstage
Regelung kann in Anspruch genommen werden;
darüber hinaus bedarf es der Zustimmung der Ausländerbehörde
Hessen Networks übernimmt für die Aktualität und Vollständigkeit der vorstehend aufgeführten
Arbeitsgenehmigungsbestimmungen keine Gewähr.
Abschließende und verbindliche Auskünfte zu den Arbeitsgenehmigungen können nur die zuständigen
Ausländerbehörden und Arbeitsagenturen erteilen.
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